Bundesverfassungsgericht schützt Freiheitsrechte

Zum wiederholten Male musste das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung bei dem Versuch, Freiheitsrechte unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung opfern zu wollen, Grenzen setzen. Burkhard Hirsch, dem es in der Vergangenheit unter anderem gelungen war, erfolgreich gegen zu weitreichende Überwachungskompetenzen nach dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz zu kämpfen, hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ermächtigung des Bundeskriminalamtes zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen aufgrund des BKAG aus dem Jahre 2009 eingereicht. Zahlreiche dieser Vorschriften hat das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Der Gesetzgeber muss nacharbeiten. Die Eingriffsermachtigungen sollten es sogar erlauben, ohne konkrete Gefahrenabwehr in den Kernbereich privater Lebensgestaltung einzugreifen. Das Bundesverfassungsgericht hat wieder einmal verhindert, dass wir uns an einen permanenten Ausnahmezustand gewöhnen. Alle Gesetze der Vergangenheit, die unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung erlassen worden sind, fanden früher oder später Anwendung in der alltaglichen Polizeiarbeit. Von der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Briefverkehrs ist im Grunde nichts mehr übrig geblieben. Zur Lektüre empfohlen: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts 19/2016 vom 20.April 2016 zu 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09.