Steuerliche Berücksichtigung von anwaltlichen Gebühren

Aus Gründen besserer Lesbarkeit ist der folgende Text im generischen masculinum gehalten, umfasst aber alle Geschlechter gleichermaßen.

Wer einen Prozess führt und verliert, hat die Kosten zu tragen – das weiß inzwischen jeder. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, trägt alle Kosten allein. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist das anders.

Hier hat jede Seite die Kosten ihres Anwalts, selbst zu tragen – unabhängig vom Ergebnis. Das gilt sowohl in außergerichtlichen Streitigkeiten, als auch in Verfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz. Deshalb ist für das Arbeitsrecht eine Rechtsschutzversicherung besonders wichtig! Übrigens sollte man es immer dem Anwalt überlassen, den Deckungsschutz einzuholen, weil er den maßgeblichen Sachverhalt in der Regel strukturierter schildern kann, als es der Mandant könnte.

Da es also für die obsiegende Partei in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten keine Kostenerstattung gibt, ist es für einen Mandanten besonders wichtig, möglichst früh vom Anwalt zu erfahren, welche Kosten auf ihn zukommen. Dann klärt sich auch, ob aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Situation ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden kann.

Wir prüfen prüfen wir zunächst einmal detailliert, inwieweit das Verfahren für den Mandanten überhaupt sinnvoll ist. Notfalls raten wir auch ab. Allerdings sind wir als erfahrene Anwälte in der Regel in der Lage, selbst da noch Positives zu erreichen, wo es zunächst nicht unbedingt danach aussieht. Dazu prüfen wir jeden Fall genau, eruieren auch die Hintergründe sorgfältig und entwickeln dann gemeinsam mit dem Mandanten eine Strategie.

Wir empfinden es als unsere Pflicht, den Mandanten dabei von Anfang an in Bezug auf die zu erwartenden Kosten transparente und nachvollziehbare Informationen zu geben. Dazu gehört auch die Möglichkeit, diese Kosten steuerrechtlich über die Steuererklärung für das betreffende Jahr geltend zu machen, mit dem Ziel der Rückerstattung eines erheblichen Teils durch das Finanzamt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Kosten eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht für den Arbeitnehmer Werbungskosten, vgl. § 9 Abs. 1 EStG. Deshalb empfehle ich meinen Mandanten, für das Jahr, in dem unsere Kostenrechnung beglichen wird, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen und dort sowohl die Rechnung als auch das Urteil des Gerichts oder - im Falle eines Vergleichs - den entsprechenden Beschluss vorzulegen.

Diese Kosten verringern in der Regel die Steuerlast und können zu einer Steuererstattung führen. Die Höhe der zu erwartenden Erstattung kann ein Steuerberater vorher berechnen. Natürlich gibt es Fälle, in denen es sich nicht lohnt, anwaltliche Gebühren als Werbungskosten geltend zu machen, aber jedenfalls sollte man stets daran denken, es zumindest in Erwägung zu ziehen.

Susanne Elfering
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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