Vorfälligkeitsentschädigung
Verbraucherdarlehensverträge enthalten meist eine Regelung zu der Frage, ob und in welcher Höhe der Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss, wenn er das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Ist dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, gilt das nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsschluss vereinbart wurde, § 502 Abs.1 BGB.
§ 502 Abs.2 BGB schließt den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus, wenn die vorgeschriebenen Angaben, zB über die Berechnung der Entschädigung, unzureichend sind.
Wann von „unzureichenden Angaben“ auszugehen ist, lässt sich leider nicht generell beantworten, sondern unterliegt einer Einzelfallprüfung.
In einem am 20.Mai 2025 vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Darlehensnehmer die von ihm geforderte Entschädigung „unter Vorbehalt“ gezahlt, dann jedoch die Bank auf Rückzahlung verklagt.
Beim Landgericht Hannover hatte er Erfolg, das Oberlandesgericht Celle entschied auf deren Berufung zugunsten der Bank, der Bundesgerichtshof bestätigte nach einer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision die Entscheidung des Landgerichts – BGH XI ZR 22/24.
Wir erteilen unseren Mandanten den Rat, Zahlungen auf verlangte Vorfälligkeitsentschädigung stets mit dem Vermerk „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zu versehen und dann die konkrete Vertragsklausel anwaltlich daraufhin prüfen zu lassen, ob der gezahlte Betrag von der Bank wegen Verstoßes gegen § 502 Abs.2 Nr.2 BGB zurückverlangt werden kann