Kfz-Leasing - Vorsicht Falle

Wer geschäftlich ein Fahrzeug least, verfügt über Mobilität, ohne viel Kapital zu binden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen in der Regel vor, dass das Fahrzeug nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit in einem dem Alter und der vereinbarten Laufzeit entsprechenden Zustand zurückgegeben werden muss.

Obwohl normale Verschleißspuren auch nach den meisten AGB nicht als Schäden gelten, versuchen viele Leasinggeber, den Kunden zur Zahlung zusätzlicher Beträge mit der Behauptung zu veranlassen, kleine Kratzer gingen über „normale Verschleißspuren“ hinaus.

Unser dringender Rat: Lassen Sie sich bei der Fahrzeugrückgabe von einem neutralen Zeugen begleiten. Fertigen Sie Fotos vom Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe an.

Lassen Sie sich nicht auf einen vom Leasinggeber bestellten „Sachverständigen“ ein.

Lesen Sie sich das Rückgabeprotokoll vor Unterschriftsleistung genau durch. Verweigern Sie die „Anerkennung von Mängeln“. Sie dürfen die entsprechenden Passagen des Protokolls durchstreichen, wenn Sie mit dem Inhalt nicht einverstanden sind.

Ein Erfurter Autohaus verlangte von uns Schadensersatz in Höhe von fast 1.300 €.

Als wir die Zahlung verweigerten, beantragte man gegen uns Mahnbescheide, gegen die wir Widerspruch einlegten.

Nach Übergang in das Klageverfahren musste das Autohaus die Klage zurücknehmen und die Kosten des Verfahrens tragen.

Amtsgericht Erfurt vom 22.9.2025 – 4 C 1744/24

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