Neues zum Reiserecht

Der Kläger hatte eine Motorradrundreise in Marokko bei einem Veranstalter gebucht, den Hin- und Rückflug jedoch selbst organisiert.

Am Tag der Anreise erfolgte die Stornierung, weil das Auswärtige Amt die Information erteilt hatte, dass wegen der ab dem nächsten Tag zu erwartenden Schließung des Flughafens die Rückreise nicht gesichert war.

Der Kläger verlangte Erstattung des Reisepreises, der Veranstalter verweigerte dies unter Hinweis auf seinen gesetzlichen Entschädigungsanspruch.

Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht, die Berufung des Beklagten wurde verworfen, das Landgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Der BGH bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen.

„Die Frage, ob die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist, darf nicht allein danach beurteilt werden, ob der Reisende diesen Ort ohne Beeinträchtigungen erreichen kann. Vielmehr kann auch von Bedeutung sein, ob der Reisende davon ausgehen kann, dass die Rückreise nach Ende des Reisezeitraums ebenfalls ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sein wird“ - Urteil vom 28.2.2023 – X ZR 23/22.

Da feststand, dass der Rückflug vom gebuchten Flughafen nicht gewährleistet sein würde, konnte der Veranstalter auch nicht darauf verweisen, dass die Rückreise zum Beispiel mit einer Fähre hätte angetreten werden können.

Erstaunlich an der Entscheidung ist, dass sich § 651 h BGB mit den Folgen des Rücktritts von einem Vertrag beschäftigt, der Hin- und Rückflug allerdings aufgrund der isoliert erfolgten Buchung gar kein Vertragsbestandteil war.

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