Gleiches Entgelt für Frauen

Dass Frauen für gleiche oder gleichartige Arbeit dieselbe Vergütung erhalten wie ihre männlichen Kollegen sollte im 21. Jahrhundert eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein.

Es ist außerdem im Entgelttransparenzgesetz ausdrücklich vorgeschrieben und wird im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch von allen Mitgliedsstaaten verlangt – Art. 157 Abs.1 AEUV.

Gleichwohl erregte eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage nicht nur erhebliches mediales Aufsehen, der Verband der Familienunternehmer sah darin sogar einen scharfen Eingriff in die ( angebliche?) Verhandlungsfreiheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Nach Ansicht des Präsidenten dieses Verbandes offenbart die Entscheidung die „Absurdität des Entgelttransparenzgesetzes“, nach unserer Auffassung offenbart seine Stellungnahme vor allem die Unkenntnis europarechtlicher Regelungen.

Kann also eine weibliche Beschäftigte nachweisen, dass sie für gleiche oder gleichartige Arbeit geringer bezahlt wird als die männlichen Kollegen, kann sie die Vergütungsdifferenzen mit guter Aussicht auf Erfolg gerichtlich geltend machen.

Urteil vom 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21.

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