Meinungsfreiheit

Unser Grundgesetz gewährt in Artikel 5 Abs. 1 jedermann das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

In den letzten Jahren ist zunehmend zu beobachten, dass die vermeintliche Anonymität der sogenannten sozialen Netzwerke verstärkt Menschen dazu verführt, über andere Kommentare zu verbreiten, die mit "unter der Gürtellinie" noch wohlwollend umschrieben sind.

Selbst in den Bundestag gewählte Politiker scheuen zuweilen nicht davor zurück, politische Gegner als "Koksnasen" oder "Kinderficker" zu diffamieren.

Dass Politiker Vorbildfunktion haben sollten, glauben inzwischen wohl nur noch Nostalgiker, gleichwohl ist denen, die sich der Kritik an ihren unflätigen Beiträgen mit Verweis auf die Meinungsfreiheit entziehen wollen, energisch zu widersprechen.

Denn schon aus Artikel 5 Abs.2 GG lässt sich ablesen, dass nicht jede Verbalinkontinenz durch den Hinweis auf "Grundrechte" geschützt ist.

Die Meinungsfreiheit findet nämlich ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Beleidigungen, Verleumdungen und Bedrohungen, Aufrufe zu Hass und Gewalt können also mit der Berufung auf Meinungsfreiheit gerade nicht gerechtfertigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte kürzlich - 19.Dezember 2021 - Gelegenheit, dies dem einen oder anderen Brandstifter und Brunnenvergifter ins Stammbuch zu schreiben.

zurück zur Übersicht