Familiäre Pflegevereinbarung

Ein pflegebedürftiger Mann übertrug seiner Schwester sein Wohnhaus, die Schwester bezog das Haus mit ihrem Mann, ihrer Tochter und dem Schwiegersohn, räumte dem Bruder ein Wohnrecht an einigen Räumen des Hauses ein und verpflichtete sich, ihn lebenslang zu betreuen und zu pflegen.

Schon wenige Monate später kam es zwischen den Geschwistern zu einem derart heftigen Streit, dass die Schwester in der Folge die Pflegeleistungen einstellte. Der Bruder erklärte den Rücktritt vom Vertrag, weil die Schwester von ihm Miete verlangt habe.

Er reichte Klage auf Rückübertragung des Grundstücks ein und scheiterte damit sowohl vor dem Landgericht Hagen als auch vor dem Oberlandesgericht Hamm.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil es von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeht.

Bei einem Grundstücksübertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Geschwistern sei die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrages. Tritt eine heillose Zerrüttung ein, kann dies zu deren Wegfall führen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Rückübertragung begehrende Partei für die Zerrüttung allein verantwortlich ist.

Abgesehen von der Rückübertragung hält der BGH eine Lösung auch mit Hilfe einer Vertragsanpassung für möglich.

Urteil vom 9.7.2021 – V ZR 30/20

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