Elektronische Mandatsaufträge

Der Anwalt, dem von einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ein Mandatsauftrag per Fernkommunikationsmitteln erteilt wird, ist verpflichtet, über das dem Mandanten zustehende Widerrufsrecht nach den §§ 355,356 BGB zu belehren.

Die Fernkommunikationsmittel sind in § 312 c Abs.2 BGB gesetzlich definiert.

Gerade in Corona-Zeiten erfolgt die Auftragserteilung des Mandanten häufig per Telefon, Fax, SMS oder E-Mail.

Wird der Widerruf vom Mandanten ausgeübt, sind gezahlte Vorschüsse spätestens nach 14 Tagen zu erstatten, § 357 Abs.1 BGB.

Das Widerrufsrecht kann erlöschen. Dazu ist nach § 356 Abs.4 BGB erforderlich, dass seitens des Anwalts mit der Bearbeitung des Auftrags erst begonnen wird, nachdem der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftraggeber verliert

Die Zustimmung des Verbrauchers muss auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden, § 356 Abs.4 Satz 2 BGB.

Das Urteil des BGH vom 19.11.2020 – IX ZR 133/19 – hat wieder einmal zur Folge, dass die Vorteile, die die elektronische Kommunikation für die Mandatsbearbeitung zur Verfügung stellt, unnötig verkompliziert werden. Der Anwalt, der von einem Verbraucher auf den „letzten Drücker“ beauftragt wird, geht demnach das Risiko ein, aufgrund der ordnungsgemäßen Belehrung Fristen zu versäumen oder aber – beim Verzicht auf die Belehrung – seinen Vergütungsanspruch zu verlieren.

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