Ärztliche Aufklärung

Anlässlich meiner Corona-Impfung wurde mir ein Aufklärungsformular ausgehändigt, mit dem ich unter anderem bestätigen sollte, gegen die im Biontech-Vakzin enthaltenen Wirkstoffe nicht allergisch zu sein.

Für den Strafprozess ist dies in den §§ 22 ff. StP0 geregelt, im Zivilprozess gelten die §§ 41 ff. ZPO.

Da ich geimpft werden wollte, musste ich also insoweit eine Blanko-Unterschrift leisten.

Ähnlich wie mir dürfte es den meisten Patienten gehen.

Gegen massenhaft verwendete Vertragsklauseln sollen Verbraucher durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschützt werden.

Der Bundesgerichtshof war kürzlich mit der Frage befasst, ob die §§ 305 ff. BGB auch auf ärztliche Aufklärungsformulare anzuwenden sind. Konkret ging es um ein vom Verband der Augenärzte verwendetes Informationsblatt. Auch bei Fehlen typischer Beschwerden wurde darin eine Früherkennungsuntersuchung in Bezug auf den Grünen Star empfohlen.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterliegen derartige Formulare nur einer sehr eingeschränkten Kontrolle. Die Klausel „Ich wünsche zurzeit keine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung“ blieb unbeanstandet – Urteil vom 2. September 2021 – III ZR 63/20.

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