Massenentlassungsanzeige

Will ein Arbeitgeber in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen, muss er dies der Agentur für Arbeit anzeigen, die nach § 18 KSchG zustimmen kann.

§ 17 Abs.1 KSchG macht diese Verpflichtung von einer bestimmten Betriebsgröße und der Zahl der zu kündigenden Arbeitnehmer abhängig.

Die wirtschaftlichen Probleme bei AIR BERLIN gingen durch die Presse, bekannt war auch, dass die Fluggesellschaft an mehreren Flughäfen sogenannten Stationen unterhielt, denen Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit zugeordnet war.

AIR BERLIN erstattete die Massenentlassungsanzeige für das Cockpit-Personal bei der Agentur in Berlin.

Mehrere Piloten hatten als Einsatzort allerdings vertraglich den Standort Düsseldorf vereinbart.

Diese erhoben gegen ihre Kündigungen Klage wegen eines Verstoßes gegen § 17 KSchG, sowohl das Arbeitsgericht Düsseldorf als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Klagen jedoch ab.

Die Revisionen hatten jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Die Anzeige hätte bei der Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen und sich außerdem nicht auf das Cockpit-Personal beschränken dürfen – Urteil vom 13.Februar 2020 – 6 AZR 146/19.

Die ausgesprochenen Kündigungen sind damit unwirksam.

Anmerkung:

  • a) Die Verfahren zeigen, wie sinnvoll es sein kann, vor Gericht einen „langen Atem“ zu haben.
  • b) Sollte AIR BERLIN bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige von Anwälten vertreten worden sein, könnten sich diese schadensersatzpflichtig gemacht haben. Angesichts der Höhe der Pilotengehälter, die vermutlich nachgezahlt werden müssen, dürfte das teuer werden.

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