Coronavirus

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - IfSG - ermächtigt zu gravierenden Eingriffen in unser aller Alltag, auch in das Arbeitsleben.

Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen sogar die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen - § 31 IfSG.

Personen, die davon betroffen sind, haben einen Anspruch auf Entschädigung. Arbeitgeber müssen den Beschäftigten, denen die Berufsausübung untersagt wurde, die Vergütung weiterzahlen, längstens für 6 Wochen.

Arbeitgeber wiederum können von den zuständigen Behörden eine Erstattung verlangen - § 56 IfSG - dies ist in Thüringen das Landesverwaltungsamt. Die Zahlung setzt einen entsprechenden Antrag voraus.

Auch Selbständige können eine Entschädigung verlangen.

Ist der Selbständige aufgrund einer behördlichen Anordnung gezwungen, Betrieb oder Praxis zu schließen, erhält er auf Antrag für die während der Dauer der Anordnung weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben Ersatz „in einem angemessenen Umfang“ - § 56 Abs.4 IfSG.

Natürlich wünschen wir allen unseren Mandanten und denen, die es werden wollen, dass das Gesetz nicht zur Anwendung kommt, tritt der Fall jedoch ein, wollen wir Sie hierauf vorbereitet wissen.

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