Urlaub
Mit einem Urteil vom 19. Februar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Urlaub in der Regel nur dann verfallen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret zum Urlaubsantritt aufgefordert und zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass andernfalls der Anspruch erlischt.
§ 7 Abs.3 Satz 1 BurlG besagt eigentlich etwas anderes. Eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6.11.2018 führt allerdings dazu, dass dem Arbeitgeber eine Art Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs auferlegt wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung jetzt dem Landesarbeitsgericht München aufgetragen, zu ermitteln, ob der konkrete Arbeitgeber dieser Obliegenheit nachgekommen ist – AZ 9 AZR 541/15.