Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die EU-Richtlinie 2016/943 verlangt von den Mitgliedsstaaten, vertrauliche Know-hows und vertrauliche Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung zu schützen.

Am 18. April 2019 hat Deutschland das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) verabschiedet.

Es definiert den Begriff des Geschäftsgeheimnisses, legt Handlungsverbote und Ausnahmen fest und erstellt einen Anspruchskatalog bei Rechtsverletzungen.

Ansprüche nach diesem Gesetz müssen ohne Rücksicht auf den Streitwert bei dem Landgericht geltend gemacht werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Auch das Verfahren vor den Gerichten steht unter einem besonderen Geheimhaltungsschutz.

Die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ist strafbewehrt, unter bestimmten Voraussetzungen kann Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden, auch der Versuch ist strafbar, allerdings müssen die Strafverfolgungsbehörden nur auf Antrag tätig werden.

Der Geheimnisschutz greift allerdings nicht bei einem bloßen Geheimhaltungswillen, das Gesetz verlangt vom Geschäftsinhaber auch ein berechtigtes Interesse, und vor allem, dass er „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zum Schutz des Geheimnisses ergriffen hat, § 2 GeschGehG

Wir raten insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen dringend eine Schutzbedarfsanalyse zu erstellen, Mitarbeiter sowie Geschäftspartner zu informieren und alle eingeleiteten Maßnahmen zu dokumentieren.

Zum Unterlassungsanspruch nach § 6 liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung des OLG München vor – 29 W 940/19 vom 8.8.2019

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