Neues vom Bundesarbeitsgericht

Kürzung von Urlaubsansprüchen in der Elternzeit

Das BAG hat mit Urteil vom 19.03.2019 festgestellt, dass § 17 Abs.1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Daher können Arbeitgeber von ihrem durch § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG gewährten Recht Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Voraussetzung ist nur eine empfangsdürftige, rechtsgeschäftliche Erklärung, wobei es ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, dass sein Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Dieses Recht zur Kürzung des Erholungsurlaubs erfasst auch den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Richter des 9. Senats beim BAG haben entschieden, dass die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs weder gegen Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU verstößt. Das Unionsrecht verlange nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EUGH) nicht, Arbeitnehmer, die wegen der Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, solchen Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18

Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/19 des BAG

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