Fristversäumung und Prozesskostenhilfe

Personen, die nicht in der Lage sind, ein beabsichtigtes Verfahren zu finanzieren, haben unter bestimmten Voraussetzungen bekanntlich einen Anspruch auf Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe.

Hat man das Verfahren in einer Instanz verloren und will die Entscheidung angreifen, wird oft die für die Bewilligung notwendige „Erfolgsaussicht“ durch die Gerichte verneint.

Da fast alle Rechtsmittel davon anhängig sind, dass Fristen eingehalten werden, steht man vor einem Dilemma, denn oft wird über den Prozesskosten-bzw. Verfahrenskostenhilfeantrag nicht vor Ablauf dieser Frist entschieden.

Was tun?

Wird dem Prozesshilfeantrag stattgegeben, kann man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragen.

Wird der Antrag abgelehnt, kann man Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegen.

Der Bundesgerichtshof hat aktuell – 8.Mai 2019 – entschieden, dass die Mittellosigkeit der Partei für die versäumte Frist auch dann kausal ist, wenn nur ein Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht, dieser abgelehnt wurde, man dann aber das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegt. Auch bei einer solchen Konstellation müsse Wiedereinsetzung gewährt werden – AZ: XII ZB 520/18

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