Arzthaftung bei Patientensuizid

Zwei angeklagte Ärzte waren ihren Patienten bei deren Selbsttötung behilflich.

In einem Fall hatte der Arzt einer 85-jährigen und einer 81-jährigen Frau zur Selbsttötung geeignete Medikamente verabreicht und es nach Eintritt der Bewusstlosigkeit unterlassen, Rettungsmaßnahmen zu ergreifen.

Im anderen Fall hatte der Arzt den Suizid einer 44-jährigen Patientin gefördert, die seit Jahren unter einer sehr schmerzhaften Darmerkrankung litt.

Die Strafverfahren fanden vor den Landgerichten Hamburg und Berlin statt.

Das Landgericht Hamburg sprach den angeklagten Arzt am 8. November 2017 frei, das freisprechende Urteil des Landgerichts Berlin trägt das Datum 8. März 2018.

In beiden Fällen legte die jeweilige Staatsanwaltschaft Revision ein.

Der zuständige 5. Strafsenat in zwei Entscheidungen vom 3. Juli 2019 diese Freisprüche bestätigt.

„Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln“ – 5 StR 132/18.

„Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet“ – 5 StR 393/18.

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