Sachgrundlose Befristung

§ 14 Abs.2 S. 2 TzBfG verbietet die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits „zuvor“ ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Tatbestandsmerkmal „zuvor“ wird in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so interpretiert, dass es die sachgrundlose Befristung nach einer Unterbrechung von 3 Jahren nicht verbietet – z.B. Entscheidung vom 21.9.2011-7 ABR 375/10.

Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde sowie eines Vorlagebeschlusses des Arbeitsgerichts Braunschweig hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden, dass die Richter des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung ihre Kompetenzen überschritten und gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers verstoßen haben.

Ein der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wurde aufgehoben, das entsprechende Verfahren zurück verwiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des LAG Nürnberg zurückgewiesen – 7 AZN 119/14 vom 30.4.2014. Auch diese Entscheidung des BAG wird vom BVerfG für gegenstandslos erklärt.

Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass die Formulierung des § 14 Abs.2 S.2 TzBfG jede wiederholte sachgrundlose Befristung verbietet - Beschluss des 1. Senats vom 6.Juni 2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14.