Höhergruppierung

Auf zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes finden Tarifverträge Anwendung, sei es, weil die Vertragspartner einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband angehören, sei es, weil die Anwendbarkeit des Tarifvertrages vereinbart worden ist.

Dies hat zur Folge, dass sich die Vergütung nach den entsprechenden Entgeltgruppen richtet.

Weiterhin ist die Stufenlaufzeit von Bedeutung.

Im Rahmen unseres umfangreichen arbeitsrechtlichen Dezernates nehmen Eingruppierungsfragen einen großen Raum ein.

Zum 1.1.2017 traten für die Beschäftigten der Kommunen neue Eingruppierungsregelungen in Kraft.

Höhergruppierungsverlangen aufgrund dieser neuen Regelungen konnten nur bis 31.12.2017 gestellt werden, Höhergruppierungsbegehren aufgrund veränderter Tätigkeiten sind stattdessen jederzeit möglich, wobei zum einen die Ausschlussfrist des § 37 TVöD zu beachten sind, zum anderen natürlich auch die allgemeinen Verjährungsfristen.

Das Bundesarbeitsgericht stellt an Klagen auf Höhergruppierung extrem hohe Anforderungen, was die Begründung betrifft, unter anderem müssen Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsvorgänge detailliert geschildert werden.

Ohne anwaltliche Hilfe, die wir gerne anbieten, können diese Anforderungen kaum erfüllt werden.