Beweismittel bei Verkehrsunfällen

Viele, die einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt waren und für den Hergang keine Zeugen benennen konnten, mussten die Erfahrung machen, dass sich die Auseinandersetzung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung als schwierig erwies. Bis jetzt war streitig, ob DASHCAM-AUFNAHMEN im Zivilprozess als Beweismittel anerkannt würden. In einem Verfahren, welches vor dem Amtsgericht Magdeburg begonnen und beim Landgericht Magdeburg als Berufungsinstanz fortgesetzt wurde, war dem Kläger nur die Hälfte seines Schadens zugesprochen worden, weil die Gerichte die Auffassung vertraten, die als Beweismittel angebotenen DASHCAM-Aufnahmen würden gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und seien deshalb unverwertbar.

Der Bundesgerichtshof bestätigt zwar die Auffassung der Vorinstanzen, dass derartige Videoaufnahme gegen § 4 BDSG verstoßen, dies führe aber im Zivilprozess nicht zur Unverwertbarkeit, denn bei einer Abwägung müssten die durch die Aufnahme möglicherweise verletzten Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners hinter dem Interesse des Geschädigten an der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche zurücktreten – URTEIL vom 15.5.2018 – AZ: VI ZR 233/17.

Wir sind der Meinung, dass durchaus Erfolgsaussichten bestehen, diese Entscheidung nach Abschluss des Zivilrechtswegs ( der BGH hat das Verfahren an das LG Magdeburg zurückverwiesen) vor dem Bundesverfassungsgericht anzugreifen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben Verfassungsrang, sind also höherwertig als das Recht, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof setzt diese Rechte gleich, was nicht unproblematisch ist. Wir berichten über den weiteren Fortgang,