Umgangsrecht - Wechselmodell

Für getrennt lebende Kindeseltern spielt die Umgangsregelung eine wesentliche Rolle. Häufig verhindern nicht aufgearbeitete Beziehungskonflikte dem Kindeswohl dienende Lösungen außerhalb familiengerichtlicher Verfahren.

Bislang sahen sich viele Familienrichter wegen der obergerichtlichen Rechtsprechung daran gehindert, ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anzuordnen, selbst wenn der Verfahrensbeistand dies befürwortete. Durch einen Beschluss vom 1. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein solches Wechselmodell angeordnet werden kann:

Entscheidender Maßstab ist stets das Kindeswohl, die Ablehnung des Modells durch einen Elternteil hindert die Anordnung einer solchen Regelung nicht stets. Eine gewisse Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern wird erwartet, das Modell darf nicht angeordnet werden, um diese Voraussetzungen erst zu schaffen.

Behindern die Beziehungskonflikte eine vernünftige Kommunikation der Eltern , darf das Modell nicht auferlegt werden. Das Familiengericht muss alle wichtigen Tatsachen aufklären, wozu auch gehört, dass das jeweilige Kind in aller Regel persönlich angeordnet werden muss.

Aktenzeichen: XII ZB 419/15.