Umgangsrecht Großeltern

§ 1685 Abs.1 BGB gewährt Großeltern (und Geschwistern) ein Umgangsrecht mit dem Kind, falls dies dessen Wohl dient.

Im Gegensatz zum Recht der leiblichen Eltern wird damit nicht ein bestehendes Recht ausgestaltet, vielmehr setzt dieses Recht das Kindeswohl also voraus – Regel-Ausnahme-Prinzip.

Der Bundesgerichtshof hat aktuell noch einmal Wert auf die Feststellung gelegt, dass die Eltern Erziehungsvorrang genießen. Verhalten sich Großeltern entgegen den Erziehungsvorgaben der Eltern scheidet ein Umgangsrecht der Großeltern regelmäßig aus.

Geraten Eltern und Großeltern über die Erziehung des Kindes in einen Streit, der die Gefahr beinhaltet, dass in einen Loyalitätskonflikt gerät, ist seitens der Familiengerichte davon auszugehen, dass ein Umgangsrecht der Großeltern nicht dem Wohl des betreffenden Kindes dient.

Beschluss vom 12.Juli 2017: XII ZB 350/16