Mindestlohn – Nachtarbeitszuschlag – Feiertagsvergütung

Mehr als zweieinhalb Jahre nach Einführung des Mindestlohns hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt jetzt auch die Rechte tausender Schichtarbeiter in einem wegweisenden Grundsatzurteil gestärkt:

Auch für Nachtzuschläge und die Entlohnung von Feiertagen gilt der Mindestlohn als Grundlage, haben die obersten deutschen Arbeitsrichter mit Urteil vom 20.09.2017, Az.: 10 AZR 171/16, entschieden.

Ausschlaggebend für das Urteil war ein Präzedenzfall aus Sachsen.
Eine Montagearbeiterin aus einer Kunststofftechnikfirma mit 80 Beschäftigten hatte einen zu geringen Nachtzuschlag erhalten. Für den ihr tariflich zustehenden Zuschlag von 25 Prozent des Stundenverdienstes hatte ihr Arbeitgeber nur ihren früheren Stundenlohn von 7,00 € als Grundlage angenommen. Die Zuschläge seien aber ausgehend vom Mindestlohn, inzwischen 8,84 €, zu berechnen. „Das ist Gesetz. Das ist die Basis“, sagte der vorsitzende Richter des 10. Senats.

Für die Arbeitnehmerin ging es in der letzten Instanz um eine eher kleine Nachzahlung in Höhe von 29,74 € für den Monat Januar 2015. Für andere Arbeitnehmer jedoch ist das Urteil wegweisend. In Unternehmen sorgt der Mindestlohn immer wieder für Konfliktpotenzial. Nun hat aber das höchste deutsche Arbeitsgericht klargestellt, wovon für Nachtzuschläge und Feiertagsvergütungen rechnerisch auszugehen ist. Auch für die Vergütung von Feiertagen sei der Mindestlohn fällig, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Das Bundesarbeitsgericht fällte bereits Grundsatzurteile zur Anrechnung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn sowie zu seiner Zugrundelegung bei Krankheit und für Bereitschaftszeiten.

Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichtes Erfurt vom 20.09.2017: Az. 10 AZR 171/16