Kinder und Internet

Eltern, die ihre Kinder im Internet unbeaufsichtigt lassen, gehen bei Urheberrechtsverletzungen ein hohes Haftungsrisiko ein.

Über „Filesharing“ können Musik oder Filme durch einen kleinen Tastendruck verbreitet werden.

Die Anonymität des Netzes ist schon lange Illusion, die Rechteinhaber finden über die Provider die IP-Adresse heraus und damit den Anschlussinhaber.

Sogenannte „Abmahnanwälte“ haben sich darauf spezialisiert, mit standardisierten Schreiben Schadensersatz zu verlangen. Eltern, die bislang glaubten, sich der Haftung dadurch entziehen zu können, dass sie geltend machen, die Verbreitung sei durch die Kinder geschehen, wurden vom Bundesgerichtshof am 30. März 2017 eines Besseren belehrt.

Der Rechteinhaber ist zwar grundsätzlich für die behauptete Rechtsverletzung darlegungs- und beweispflichtig, laut BGH haben Eltern aber eine „sekundäre Darlegungslast“, das heißt, sie müssen das Kind, welches Zugang zum Internetanschluss gehabt hat, buchstäblich beim Namen nennen.

Für das Album „LOUD“ von RIHANNA mussten Schadensersatz in Höhe von 2.500 € sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € gezahlt werden- ein teurer Spaß.

Aktenzeichen des Urteils: I ZR 19/16