Mindesturlaub unverzichtbar
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses hatten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt.
Der geschlossene Vergleich enthielt die Passage: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt“. Tatsächlich waren jedoch noch 7 Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs offen.
Trotz des geschlossenen Vergleichs klagte der Arbeitnehmer den diesen Tagen entsprechenden Abgeltungsbetrag ein.
Schon das Landesarbeitsgericht Köln hatte den Verzicht wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 13 Abs.1 Satz 3 BUrlG für unwirksam erklärt und der Klage stattgegeben.
Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte der Arbeitgeber mit seiner Revision – Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Unverzichtbarkeit betrifft nur den Mindesturlaub.